Hier die wichtigsten Informationen zum Thema „Abfertigung NEU“:
- Durch die Urabstimmung der Gewerkschaft und auf Drängen der Sozialpartner wurde endlich, wenn auch mit einigen Schwachstellen für uns Arbeitnehmer/innen, das neue Mitarbeitervorsorgegesetz beschlossen.
- Alle Arbeitnehmer/innen die ab 1.1.2003 in ein neues Dienstverhältnis eintreten und länger als 1 Monat beschäftigt sind, betrifft dieses Gesetz.
- Für alle schon Beschäftigten, oder vor 1.1.03 noch eintretende Arbeitnehmer, gilt das bisherige Abfertigungsrecht grundsätzlich unverändert weiter.
- Die Beitragserhebung erfolgt durch die Gebietskrankenkassen, die die Beiträge, das sind 1,53% der Bruttolohnsumme, an die Mitarbeitervorsorgekassen weiterleiten.
- Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekassen, die in den kommenden Wochen gegründet werden, erfolgt durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
- Einen Übertritt aus dem alten in das neue System, kann es nur im beidseitigem Einvernehmen geben. Das muss alles gut geprüft, gerechnet und überlegt werden.
- Bei der Abfertigung neu, gebührt praktisch bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
- Ein Anspruch auf Auszahlung besteht aber nicht, bei Selbstkündigung, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und verschuldeter Entlassung, wenn noch keine 3 Einzahlungsjahre vorliegen. Diese Gelder werden im Rucksackprinzip von Betrieb zu Betrieb mitgenommen.
- Ab dem 4. Einzahlungsjahr kann man wählen, ob Auszahlung oder Pensionsveranlagung. Eine Auszahlung wird wie bisher mit 6% versteuert.